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Statuten

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STATUTEN DER SCHWEIZERISCHEN VOLKSPARTEI (SVP) DES BEZIRKES BÜLACH

I. Name und Zweck

Artikel 1     Unter der Bezeichnung «Schweizerische Volkspartei des Bezirkes Bülach», nachfolgend SVP Bezirk Bülach genannt, besteht ein politischer Verein im Sinne von Artikel 60 ZGB mit Sitz in Bülach.

Er ist Mitglied der Schweizerischen Volkspartei (SVP) des Kantons Zürich.

Artikel 2     Die SVP Bezirk Bülach erstrebt einen demokratischen Staat, der Freiheit, Recht und Wohlstand in einer gesunden Umwelt sichert. Sie setzt sich ein für einen starken Mittelstand, fördert das Gewerbe und die Landwirtschaft, eine vernünftige Sozialpolitik und ist offen für die Belange von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Sie vertritt im Übrigen die in Programmen und Richtlinien festgelegten Grundsätze.

Die SVP Bezirk Bülach erreicht ihre Ziele durch aktive Mitarbeit am politischen

Geschehen, durch Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen, durch Aufklärung und Schulung ihrer Mitglieder sowie durch die Gewinnung der Jugend für öffentliche Aufgaben und für die Ziele der Partei. Sie setzt ihr Schwergewicht auf die Anliegen des Bezirkes.

II. Mitgliedschaft

Artikel 3     Der Beitritt zur Bezirkspartei steht Sektionen offen, die sich und ihre Mitglieder auf die in Artikel 2 umschriebenen Ziele verpflichten und die Programme der Kantonalen und Schweizerischen Volkspartei (SVP) anerkennen.

Artikel 4     Über die Aufnahme neuer Sektionen entscheidet die Delegiertenversammlung. Beitrittserklärungen haben schriftlich zu erfolgen, es sind ihnen die Statuten und ein Mitgliederverzeichnis der Sektion beizulegen.

Artikel 5     Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung der Sektion, durch Austritt oder durch Ausschluss. Austrittserklärungen haben schriftlich auf Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen und bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung der austretenden Sektion.

Sektionen, die gegen die Statuten oder gegen verbindliche Parteibeschlüsse verstossen, können durch die Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Delegierten ausgeschlossen werden.

III. Organisation

Artikel 6     Die Organe der Bezirkspartei sind die Delegiertenversammlung, der Vorstand, der Erweiterte Vorstand und die Revisoren.

Artikel 7     Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Bezirkspartei. Es stehen ihr folgende Befugnisse zu:

  1. Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder, des Präsidenten und der Revisoren;
  2. Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des Präsidenten;
  3. Festsetzung des Tätigkeitsprogramms, des Voranschlages und des Mitgliederbeitrages;
  4. Beschlussfassung über Wahlen und andere Geschäfte, die in den Tätigkeitsbereich der Bezirkspartei fallen, soweit es ein Fünftel des Erweiterten Vorstandes verlangt oder wenn die Bedeutung des Geschäftes es erfordert;
  5. Aufnahme, Entlassung und Ausschluss von Sektionen;

Artikel 8     Der Delegiertenversammlung gehören an die von den Sektionen bezeichneten Delegierten und mit gleichen Rechten die Mitglieder des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes.

Jeder Sektion stehen für die ersten 50 Mitglieder zwei Delegierte und für je weitere volle oder angebrochene 50 Mitglieder ein Delegierter zu. Massgeblich ist dabei die Mitgliederzahl, für die zuletzt Mitgliederbeiträge an die Bezirkspartei bezahlt wurden.

Die Sektionen bezeichnen die Delegierten.

Artikel 9     Die Delegierten Versammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand und überdies auf schriftliches Begehren von einem Fünftel des Erweiterten Vorstandes oder von drei Sektionsvorständen einberufen. Zeitpunkt und Traktanden sind den Sektionen in der Regel mindestens acht Tage im Voraus schriftlich bekannt zu geben. Bei Wahlgeschäften sind Rücktritte und allfällige Wahlvorschläge des Vorstandes ebenfalls im Voraus bekannt zu machen.

Artikel 10  Dem Vorstand obliegt die Leitung der Parteigeschäfte, insbesondere:

  1. die Vertretung der Bezirkspartei gegenüber der Kantonalpartei, den Sektionen und nach aussen;
  2. die Einberufung des Erweiterten Vorstandes;
  3. die Einberufung der Delegiertenversammlung und die Vorbereitung ihrer Geschäfte;
  4. die Vorbereitung und Durchführung des Tätigkeitsprogramms;
  5. die Leitung der bei Wahlen und Abstimmungen erforderlichen Aktionen.

Artikel 11 Der Vorstand besteht aus vier bis sechs von der Delegiertenversammlung gewählten Mitgliedern, die verschiedenen Sektionen angehören sollen. Die Vertreter der Bezirkspartei im Kantonsrat gehören dem Vorstand von Amtes wegen an.

Artikel 12 Der Präsident wird von der Delegiertenversammlung aus der Zahl der Vorstandsmitglieder gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand ist berechtigt, für die Vorbereitung besonderer Geschäfte oder für die Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen Ausschüsse oder Kommissionen zu bilden. Der Präsident oder Vizepräsident ist zusammen mit dem Aktuar oder Kassier für die Bezirkspartei zeichnungsberechtigt.

Artikel 13 Dem Erweiterten Vorstand obliegt:

  1. die Beratung des Tätigkeitsprogramms;
  2. die Wahl der Abgeordneten in den Vorstand der Kantonalpartei;
  3. die Wahl der Abgeordneten m die Delegiertenversammlung der Kantonalen und der Schweizerischen Volkspartei;
  4. die Beschlussfassung über Wahlen und Abstimmungen unter Vorbehalt von Artikel 7/d;
  5. weitere Geschäfte, welche ihm infolge besonderer Bedeutung vom Vorstand zur Beratung und / oder Beschlussfassung vorgelegt werden.

Artikel 14 Der Erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorstand gemäss Artikel 11;
  2. den Präsidenten der Ortssektionen;
  3. den der Partei angehörenden und im Bezirk wohnhaften Bezirksräten, Bezirksrichtern, Bezirksanwälten, Regierungsräten, Erziehungsräten, Oberrichtern und Staatsanwälten;
  4. den Vertretern der Bezirkspartei im eidg. Parlament;
  5. dem Präsidenten des Landwirtschaftlichen Bezirksvereins;
  6. dem Präsidenten der Jungen Schweizerischen Volkspartei (JSVP) des Bezirkes Bülach;
  7. der Bezirksvertreterin der SVP-Frauenkonferenz;
  8. einem Büromitglied der Bezirksschulpflege.

Artikel 15   Der Erweiterte Vorstand wird vom Vorstand nach Massgabe der anfallenden Geschäfte, sowie auf Verlangen von einem Sechstel seiner Mitglieder einberufen.

Artikel 16 Die Delegierten Versammlung wählt zwei Revisoren, welche die Jahresrechnung zu prüfen und der Delegiertenversammlung über die Verabschiedung schriftlich Antrag zu stellen haben.

Artikel 17 In Delegiertenversammlung, Vorstand und Erweitertem Vorstand entscheidet vorbehaltlich der Artikel 5, 24 und 25 die Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen.

Bei Wahlen entscheidet im ersten und zweiten Wahlgang das absolute, im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

Der Präsident stimmt bei Stimmengleichheit.

Im Erweiterten Vorstand und in der Delegiertenversammlung wird auf Begehren eines Drittels der Anwesenden geheim abgestimmt.

Artikel 18 Der Präsident, die von der Delegiertenversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder, die Revisoren sowie die vom Erweiterten Vorstand gewählten Abgeordneten (gemäss Artikel 13 / b, c) werden in den mit durch vier teilbarer Jahreszahl auf vier Jahre gewählt.

IV. Finanzhaushalt

Artikel 19 Die Ausgaben der Bezirkspartei werden bestritten:

  1. durch Beiträge der Sektionen, die jährlich von der Delegiertenversammlung festgesetzt werden und sich nach der Mitgliederzahl der Sektionen richten;
  2. durch Zuwendungen.

Artikel 20 Für die Verbindlichkeiten der Bezirkspartei haftet lediglich das Vereinsvermögen.

Artikel 21 Ausscheidende Sektionen verlieren ihren Anspruch am Vereinsvermögen, haften aber für ihre Sektionsbeiträge bis zum Ende der Mitgliedschaft.

Artikel 22 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 23 Im Falle der Auflösung der Bezirkspartei fällt das Vereinsvermögen an die Kantonalpartei, die es während zehn Jahren treuhänderisch verwaltet. Es geht in deren Eigentum über, sofern nicht innerhalb dieser Frist eine neue Bezirkspartei gleichen Charakters gebildet wird.

V. Statutenänderung und Auflösung

Artikel 24 Die Statuten können jederzeit durch die Delegiertenversammlung geändert werden. Die Anträge sind mit der Einladung schriftlich bekannt zu geben. Revisionsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten.

Artikel 25 Die Auflösung der Bezirkspartei erfolgt in den Formen der Statutenrevision.

Diese Statuten sind in der Delegiertenversammlung vom 25. April 1988 genehmigt worden und treten sofort in Kraft. Sie wurden an der Delegiertenversammlung vom 24. April 1990 ergänzt. Sie ersetzen die Statuten vom 13. März 1961.

Der SVP Bezirk Bülach gehören zurzeit folgende Sektionen an:

Bachenbülach, Bassersdorf, Bülach. Dietlikon, Einbrach. Eglisau, Freienstein-Teufen, Glattfelden, Hochfelden, Höri. Hüntwangen, Kloten, Lufingen, Nürensdorf, Oberembrach, Opfikon-Glattbrugg, Rafz, Rorbas, Wallisellen, Wil und Winkel-Rüti.

 

Schweizerische Volkspartei
(SVP Bezirk Bülach)
Der Präsident Der Aktuar
Albert Nufer Peter Maag
Kloten. 25. April 1990

 

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